Fachwort |
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Deutsch | völkerrechtlichen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | völkerrechtlichen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 16a. 5 Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen , die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten , deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß , Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen . |
| GG 79. 1 Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden , das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt . Bei völkerrechtlichen Verträgen , die eine Friedensregelung , die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind , genügt zur Klarstellung , daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen , eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes , die sich auf diese Klarstellung beschränkt . |
| GG 104a. 6 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits - und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands . In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel ; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder , die die Lasten verursacht haben , anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . |
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