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Fachwort
Deutschtelekommunikative Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: telekommunikative
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .