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Fachwort
Deutschhinzuzurechnenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: hinzuzurechnenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1377. 1 Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt , so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet , dass das Verzeichnis richtig ist .
BGB 1378. 2 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt , das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist . Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag .