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Fachwort
Deutschgeschäftsunfähige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: geschäftsunfähige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .
BGB 563. 3 Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , dem Vermieter , dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen , gilt der Eintritt als nicht erfolgt . Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend . Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten , so kann jeder die Erklärung für sich abgeben .
BGB 1713. 2 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen , wenn das Kind , sofern es bereits geboren wäre , unter Vormundschaft stünde . Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so kann sie den Antrag nur selbst stellen ; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen .
BGB 1760. 2 Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam , wenn der Erklärende a)zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand , wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat , b)nicht gewusst hat , dass es sich um eine Annahme als Kind handelt , oder wenn er dies zwar gewusst hat , aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat , c)durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist , d)widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist , e)die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs . 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat .