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BGB 679 Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht , wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn , deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt , oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde .