Fachwort |
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Deutsch | bundesgesetzliche | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | bundesgesetzliche |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 72. 2 Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs . 1 Nr . 4 , 7 , 11 , 13 , 15 , 19a , 20 , 22 , 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts - oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht . |
| GG 72. 4 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden , daß eine bundesgesetzliche Regelung , für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht , durch Landesrecht ersetzt werden kann . |
| GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . |
| GG 93. 2 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates , einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes , ob im Falle des Artikels 72 Abs . 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs . 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs . 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte . Die Feststellung , dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte , ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig , wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist . |
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