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Fachwort
Deutschberechtigterweise Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: berechtigterweise
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675o. 3 Für die Zwecke der §§ 675s , 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag , dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde , als nicht zugegangen .