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Fachwort
DeutschVorausentrichtung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorausentrichtung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 563b. 2 Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet , sind die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , verpflichtet , dem Erben dasjenige herauszugeben , was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen .