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Fachwort
DeutschVerteidigungsfall Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verteidigungsfall
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 53a. 2 Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten . Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs . 1 bleiben unberührt . § V .
GG 115a. 1 Die Feststellung , daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht ( Verteidigungsfall ) , trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates . Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages .
GG 115c. 1 Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten , die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
GG 115c. 2 Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern , kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs . 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden , 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs . 2 Satz 3 und Abs . 3 Satz 1 abweichende Frist , höchstens jedoch eine solche von vier Tagen , für den Fall festgesetzt werden , daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte .