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GG 135. 7 Soweit über Vermögen , das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde , von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz , auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war , gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt .