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Verkehrsanstalten
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BGB 979. 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen . Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs , der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen .
BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese .