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Fachwort
DeutschVerbindlichkeiten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|bi|ndl|ic|hke|iten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 14. 2 Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft , die mit der Fähigkeit ausgestattet ist , Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen .
BGB 500. 2 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen .
BGB 501 Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird , vermindern sich die Gesamtkosten ( § 6 Abs . 3 der Preisangabenverordnung ) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten , die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen .
BGB 563b. 1 Die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein , soweit nichts anderes bestimmt ist .