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Sicherungsvertrag
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Trennung:
Sicherungsvertrag
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BGB 1192. 1a Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ( Sicherungsgrundschuld ) , können Einreden , die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben , auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden ; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung . Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt .