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Fachwort
DeutschSicherheitsarrest Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sicherheitsarrest
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 230. 3 Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist , sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird , der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen , in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist ; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen .