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Fachwort
DeutschSchuldversprechen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldversprechen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung .
Titel 22 Schuldversprechen , Schuldanerkenntnis
§ 780 Schuldversprechen
BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen .