Fachwort |
|
|
Deutsch | Schuldversprechen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Schuldversprechen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung . |
| Titel 22 Schuldversprechen , Schuldanerkenntnis |
| § 780 Schuldversprechen |
| BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen . |
| |