Fachwort |
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Deutsch | Religionsfreiheit | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Religionsfreiheit |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| Kte Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gottesverehrung und das Recht auf Religionsfreiheit |
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| Kte 1180 Falls die Ausübung der Religionsfreiheit nicht behindert wird [ Vgl . DH 4 ] , erbauen die Christen Gebäude , die für den Gottesdienst bestimmt sind . Diese sichtbaren Kirchen sind nicht einfach Versammlungsorte , sondern bezeichnen und bezeugen die Kirche , die an diesem Ort lebt , die Wohnung Gottes unter den in Christus versöhnten und geeinten Menschen . |
| Kte 2106 Religionsfreiheit bedeutet , daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird , gegen sein Gewissen zu handeln , noch daran gehindert wird , privat und öffentlich , als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln ( DH 2 ) . Dieses Recht gründet auf der Natur des Menschen , dessen Würde erfordert , daß er der göttlichen Wahrheit , die die zeitliche Ordnung übersteigt , freiwillig zustimmt . Deswegen bleibt dieses Recht auch denjenigen erhalten , die der Verpflichtung , die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten , nicht nachkommen ( DH 2 ) . |
| Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] . |
| Kte 2109 Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [ Vgl . Pius VI. , Breve Quod aliquantum ] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene öffentliche Ordnung [ Vgl . Pius IX. , Enz . Quanta cura. ] beschränkt sein . Die diesem Recht innewohnenden gerechten Grenzen sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität nach rechtlichen Normen , die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen , zu bestätigen ( DH 7 ) . |
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