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Pflichtteilsrecht
Grundwort
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Pflic|htt|eil|sre|cht
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .
BGB 1513. 2 Der Ehegatte kann , wenn er nach § 2338 berechtigt ist , das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken , den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen .
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
BGB 2338. 1 Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken , dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen . Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen ; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag .