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BGB 1904. 2 Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands , eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts , wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht , dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet .
BGB 1904. 3 Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen , wenn die Einwilligung , die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht .