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Fachwort
DeutschNichtberechtigter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nichtberechtigter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 185. 1 Eine Verfügung , die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft , ist wirksam , wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt .
BGB 816. 1 Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet . Erfolgt die Verfügung unentgeltlich , so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen , welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt .