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Nachlassverwalter
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nachlassverwalter
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1984. 1 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis , den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen . Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung . Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden .
BGB 1985. 1 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen .
BGB 1985. 2 Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich . Die Vorschriften des § 1978 Abs . 2 und der §§ 1979 , 1980 finden entsprechende Anwendung .
BGB 1986. 1 Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten , wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind .