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Fachwort
DeutschNacherbeinsetzung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nacherbeinsetzung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2105. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist .
BGB 2106. 2 Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs . 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an . Im Falle des § 2101 Abs . 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein .