| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Nachbargrundstück | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Nachbargrundstück | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 908 Droht einem Grundstück die Gefahr , dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes , das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist , oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird , so kann der Eigentümer von demjenigen , welcher nach dem § 836 Abs . 1 oder den §§ 837 , 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde , verlangen , dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft . | 
|  | BGB 910. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches , die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind , abschneiden und behalten . Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen , wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt . | 
|  | BGB 911 Früchte , die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen , gelten als Früchte dieses Grundstücks . Diese Vorschrift findet keine Anwendung , wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient . | 
|  | BGB 916 Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt , so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung . | 
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