Fachwort |
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Deutsch | Löschungsanspruch | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Löschungsanspruch |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten |
| BGB 1179a. 1 Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen , dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt , wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt . Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen , so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet . Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert , als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre . |
| BGB 1179a. 2 Die Löschung einer Hypothek , die nach § 1163 Abs . 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist , kann nach Absatz 1 erst verlangt werden , wenn sich ergibt , dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird ; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen . Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs . 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet . |
| BGB 1179a. 3 Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor , ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist , so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger . |
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