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Fachwort
DeutschLandpachtverträge Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Landpachtverträge
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 585. 2 Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs . 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften .
BGB 585. 3 Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke , wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden .