Fachwort |
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Deutsch | Landesregierungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Landesregierungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist . |
| BGB 577a. 2 Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre , wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind . Die Landesregierungen werden ermächtigt , diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen . |
| BGB 979. 1b Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen ; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen . Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen ; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen , die sie länderübergreifend nutzen . Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren . |
| BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . |
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