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Fachwort
DeutschKreditversicherer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kreditversicherer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 648a. 2 Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden . Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten , soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen , unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf .