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Fachwort
DeutschErbengemeinschaft Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Er|ben|gem|einsc|haft
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1629a. 4 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt , ist im Zweifel anzunehmen , dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist ; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts , der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt . Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet , dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war .
§ 2032 Erbengemeinschaft