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Einigungsvertrags
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Einigungsvertrags
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 143. 1 Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen , soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann . Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs . 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs . 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein .
GG 143. 3 Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand , als sie vorsehen , daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden .