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Fachwort
DeutschEinfamilienhauses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einfamilienhauses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 648a. 6 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung , wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist , oder 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt . Satz 1 Nr . 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer .