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Fachwort
DeutschEigentumsanspruch Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Eigentumsanspruch
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2022. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet , soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden . Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung .