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Fachwort
DeutschAufrechterhaltung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Auf|rech|ter|hal|tung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
III Aufrechterhaltung des Friedens
BGB 1316. 3 Bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen , wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint .
BGB 1568. 1 Die Ehe soll nicht geschieden werden , obwohl sie gescheitert ist , wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner , der sie ablehnt , auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint .
BGB 1626. 3 Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen . Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen , zu denen das Kind Bindungen besitzt , wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist .