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Fachwort
DeutschAufgabenerfüllung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufgabenerfüllung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 91c. 1 Bund und Länder können bei der Planung , der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken .
GG 143c. 3 Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013 , in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind . Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr . 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel ; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen . Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt .