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Fachwort
DeutschArrestvollziehung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Arrestvollziehung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .
BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .
BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .