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Ar|beits|ver|hält|nis
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Arbeitsverhältnisse
§ 113 Dienst - oder Arbeitsverhältnis
BGB 619a Abweichend von § 280 Abs . 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten , wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat .
BGB 621 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung zulässig , 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist , spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs ; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist , jederzeit ; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten .
BGB 622. 1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten ( Arbeitnehmers ) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden .