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Deutsch
Annahmeverhältnis
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Annahmeverhältnis
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1308. 1 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen , deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist . Dies gilt nicht , wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist .
BGB 1742 Ein angenommenes Kind kann , solange das Annahmeverhältnis besteht , bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden .
BGB 1759 Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760 , 1763 aufgehoben werden .
BGB 1760. 1 Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden , wenn es ohne Antrag des Annehmenden , ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist .