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Fachwort
Deutschwiderrechtlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: widerrechtlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1361b. 2 Hat der Ehegatte , gegen den sich der Antrag richtet , den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper , der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht , ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen . Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen , wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind , es sei denn , dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist .