kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschvorvertraglichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vorvertraglichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 491a. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet , dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben , damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird , zu beurteilen , ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird . Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1 , die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer , einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug , zu erläutern .
BGB 507. 3 Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs . 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3 , 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden , wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt . Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz ( § 246 ) zugrunde zu legen . Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen .