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BGB 31 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich , den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene , zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt .
BGB 1791a. 3 Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter ; eine Person , die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut , darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben . Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters .