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Fachwort
Deutschunberücksichtigt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: unberücksichtigt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 648a. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks , einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen , die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind , verlangen . Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche , die an die Stelle der Vergütung treten . Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat . Ansprüche , mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann , bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt , es sei denn , sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt . Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen , wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält , sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestell ers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen , die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat .
BGB 651a. 2 Die Erklärung , nur Verträge mit den Personen zu vermitteln , welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen ( Leistungsträger ) , bleibt unberücksichtigt , wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird , dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt .
BGB 1965. 2 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt , wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird , dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist . Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen , so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen .
BGB 2325. 3 Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang , innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt . Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen , bleibt die Schenkung unberücksichtigt . Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt , so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe .