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Fachwort
Deutschnachzuvollziehen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: nachzuvollziehen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675y. 5 Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt , hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers , der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde , auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten .