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Fachwort
Deutschgüterrechtlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: güterrechtlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1408. 1 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag ( Ehevertrag ) regeln , insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern .
BGB 1412. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern .
BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .