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BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
BGB 1902 In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich .