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Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
auf|rech|ter|hal|ten
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
0 aufrechterhalten
im Mehrwort
BGB 312. 1 Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher , der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung , 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist ( Haustürgeschäft ) , steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu . Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden , wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll .
BGB 648a. 3 Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten . Dies gilt nicht , soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen .
BGB 1760. 3 Die Aufhebung ist ausgeschlossen , wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit , der Bewusstlosigkeit , der Störung der Geistestätigkeit , der durch die Drohung bestimmten Zwangslage , nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs . 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat , dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll . Die Vorschriften des § 1746 Abs . 1 Satz 2 , 3 und des § 1750 Abs . 3 Satz 1 , 2 sind entsprechend anzuwenden .
BGB 1760. 5 Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden , dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei , so ist die Aufhebung ausgeschlossen , wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat , dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll . Die Vorschrift des § 1750 Abs . 3 Satz 1 , 2 ist entsprechend anzuwenden .