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Zwangsverwaltung
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BGB 1052. 2 Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter . Verwalter kann auch der Eigentümer sein .
BGB 1197. 2 Zinsen gebühren dem Eigentümer nur , wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist , und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung .