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Zahlungsdienstes
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Zahlungsdienstes
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 675f. 4 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet , dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten . Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt , sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist ; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .