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Fachwort
DeutschZahlungsauftrags Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zahlungsauftrags
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675i. 2 Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren , dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs . 1 vorgesehenen Form anbieten muss , 2. § 675l Satz 2 , § 675m Abs . 1 Satz 1 Nr . 3 , 4 , Satz 2 und § 675v Abs . 3 nicht anzuwenden sind , wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann , 3. die §§ 675u , 675v Abs . 1 und 2 , die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind , wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen , die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind , nicht nachweisen kann , dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war , 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs . 1 nicht verpflichtet ist , den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten , wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht , 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat , nicht widerrufen kann , oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten .
BGB 675n. 2 Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer , der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird , und sein Zahlungsdienstleister , dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag , an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat , beginnen soll , so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs . 1 als Zeitpunkt des Zugangs . Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers , so gilt für die Zwecke des § 675s Abs . 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs .
BGB 675o. 1 Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab , ist er verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich , auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs . 1 zu unterrichten . In der Unterrichtung sind , soweit möglich , die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben , wie Fehler , die zur Ablehnung geführt haben , berichtigt werden können . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren .
BGB 675o. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt , die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen , wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt .