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Wiederverkäufers
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Wiederverkäufers
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .
BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .