kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Warenlieferanten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Warenlieferanten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 655a. 2 Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet . Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer , die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden , etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln .