| Fachwort | 
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  | Deutsch | Vertragsparteien   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Vert|ragsp|art|eien  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Vernunftgebrauches   | 
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 | BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind .   | 
 | BGB 305. 3 Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren .   | 
 | BGB 312b. 2 Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können , insbesondere Briefe , Kataloge , Telefonanrufe , Telekopien , E-Mails sowie Rundfunk , Tele - und Mediendienste .   | 
 | BGB 312e. 2 Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 findet keine Anwendung , wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird . Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung , wenn zwischen Vertragsparteien , die nicht Verbraucher sind , etwas anderes vereinbart wird .   | 
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