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Fachwort
DeutschVermögenserwerbs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vermögenserwerbs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
BGB 1640. 2 Absatz 1 gilt nicht , 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15. 000 Euro nicht übersteigt oder 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat .